AGB
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Verkaufsbedingungen
I. Geltungsbereich der Verkaufsbedingungen
Für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht nochmals im Einzelfall ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.
II. Schriftform
Alle Vereinbarungen, die mit dem Kunden zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in den nachstehenden Bedingungen, dem Angebot und/oder Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder müssen zumindest von uns schriftlich bestätigt sein. Dies betrifft auch Änderungen der Schriftformklausel selbst.
III. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung (Annahme) beim Kunden zustande, wobei eine Bestätigung in Textform (E-Mail) oder eine Faxmitteilung ausreicht.
IV. Lieferung
Unsere Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden „frei Frachtführer“. Mit Aufgabe zum Transport haben wir unsere Lieferpflicht erfüllt.
V. Lieferfristen, Lieferverzug, Nichterfüllung
1. Soweit es nach dem Gesetz für den Eintritt von Verzugsfolgen Erklärungen des Kunden bedarf, sind solche nur in Schriftform rechtswirksam. Ansprüche aus Lieferverzug bzw. Nichterfüllung sind vom Kunden innerhalb von zwei Wochen ab Vorliegen der Voraussetzung uns gegenüber schriftlich geltend zu machen.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
VI. Anspruchsgefährdung
1. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch welche unsere Ansprüche gefährdet werden, oder stellt sich heraus, dass in den letzten drei Jahren vor Vertragsschluss ein Konkursverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse zurückgewiesen wurde, oder dass der Kunde die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder dass Haftbefehl hierzu ergangen ist oder gerät der Kunde mit einer Zahlung wegen insgesamt drei anderen als der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung uns gegenüber in Verzug, so sind wir berechtigt, dem Kunden schriftlich eine angemessene Frist zur Vorleistung oder Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Bank zu setzen. Kommt der Kunde dem Verlangen nicht fristgerecht nach, sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts wegen Anspruchsgefährdung ist der Kunde verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen, wobei wir uns anrechnen lassen, was durch die Nichterfüllung an Kosten und Aufwendungen erspart wurde.
2. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
VII. Preise
1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Sofern Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten unsere Listenpreise zum Zeitpunkt der Bestellung.
3. Erfolgen unsere Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind (Annahmeverzug, fehlende Mitwirkung, Verletzung einer wesentlichen Nebenpflicht u. ä.), später als vier Monate nach Vertragsschluss, so sind wir berechtigt, anstelle der vereinbarten Preise unsere zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Listenpreise zu fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass wir eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt oder gleichzeitig die Preisänderung angedroht haben.
4. Gleiches gilt, wenn unsere Lieferungen oder Leistungen vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss zu erfolgen haben, danach aber aus vom Kunden zu vertretenden Gründen eine erhebliche Verzögerung in unseren Lieferungen oder Leistungen eintritt.
VIII. Zahlung
1. Der Kaufpreis ist netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem die Zahlung bei uns oder auf einem unserer Konten eingegangen ist.
2. Gewähren wir Skonto, ist der Kunde nur dann berechtigt, davon Gebrauch zu machen, wenn keine weiteren fälligen Zahlungen offen sind.
3. Wir, sind berechtigt, Stundungen und Ratengewährung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer VI. unserer Verkaufsbedingungen (Anspruchsgefährdung) eintreten oder wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Verzug gerät.
4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und aus einer nicht strittigen Sachleistungsforderung (z. B. Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung) hervorgegangen sind.
5. Im Falle des Zahlungsverzugs werden eingehende Beträge zunächst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und dann auf die jeweils älteste Hauptforderung verrechnet. Im Übrigen gelten für den Eintritt des Verzugs und die Verzugsfolgen die gesetzlichen Bestimmungen.
IX. Gefahrtragung
1. Haben wir nur zu liefern, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand für den Transport bereit steht, „ab Werk“.
2. Haben wir den Liefergegenstand auch aufzustellen oder zu montieren, geht die Gefahr auf den Kunden mit der Abnahme über.
3. Wird der Versand des Liefergegenstandes, die Aufstellung oder Montage oder Abnahme auf Wunsch des Kunden oder aus von diesem zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr mit Ablauf des vertraglich vereinbarten Liefertermins oder des vorgesehenen Abnahmetermins auf den Kunden über.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche, die uns aufgrund der Lieferung und Montage zustehen, unser Eigentum.
2. Es gilt ferner ein erweiterter Eigentumsvorbehalt, wonach das Eigentum an der gelieferten Sache übergeht, wenn alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Forderungen an uns bezahlt sind. Der Kunde darf die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern, aber nur gegen Barzahlung oder Eigentumsvorbehalt. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt schon jetzt alle seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes einschließlich aller Nebenrechten an uns ab bis zur vollständigen Tilgung unserer Ansprüche. Wir nehmen die Abtretung unsererseits an. Im Falle der Weiterveräußerung, – verarbeitung oder – verbindung der geschaffenen Sachen, an denen uns ein gesetzliches Miteigentumsrecht zusteht, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils als erfolgt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Liefergegenstände vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtkaufpreis verkauft werden. Auch dort gilt ein Teil des Kaufpreises als an uns abgetreten, der dem Wert unserer Lieferung und Leistung entspricht. Für den Fall, dass die Forderung des Kunden in einem Kontokorrent aufgenommen wird, ist der Saldo in Höhe der Summe unserer Ansprüche an uns abgetreten, und zwar im Vorrang vor dem übrigen Teil des Saldos. Der Kunde ist berechtigt, die Forderung für uns treuhänderisch einzuziehen.
3. Gerät der Kunde mit der Bezahlung unserer Ansprüche ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Verzug oder liegen die Voraussetzungen nach Ziffer VI. unserer Verkaufsbedingungen vor, sind wir berechtigt:
a) die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und seinen Schuldnern die Abtretung offenzulegen. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle zur Einziehung der Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie alle Unterlagen (einschließlich etwaiger Wechsel) an uns herauszugeben.
b) die Herausgabe sowie die Rücksendung der Liefergegenstände, soweit sich diese noch im Besitz des Kunden befinden, zu verlangen. Der Kunde hat uns eine Aufstellung der noch vorhandenen Liefergegenstände zu übermitteln und den Zutritt zu ihnen jederzeit zu ermöglichen. Der Kunde stimmt bereits jetzt zu, dass wir sein Betriebsgelände zum Abholen der sich in unserem Eigentum befindenden Liefergegenstände betreten. Alle Kosten, die mit der Forderungseinziehung gegen Dritte oder mit der Zurücknahme des Liefergegenstandes verbunden sind, trägt der Kunde.
c) Der Wert der zurückgenommenen Liefergegenstände wird dem Kunden gutgeschrieben. Dazu sind wir berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verkaufen. Der Verkaufserlös abzüglich der Kosten des Verkaufs entspricht der zu erteilenden Gutschrift. Der freihändige Verkauf ist dem Kunden zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Der Kunde kann durch Zahlung oder Gestellung einer Bankbürgschaft in Höhe unserer Forderung aus dem Vertragsverhältnis zuzüglich der aufgelaufenen Kosten abwenden.
d) Sollte der Wert aller uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte auf Verlangen des Kunden freizugeben.
XI. Gewährleistung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängel unserer Lieferungen oder Leistungen beseitigen wir – nach unserer Wahl – durch Nachbesserung (Erfüllungsort der Nachbesserung ist Dresden) oder Ersatzlieferung. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir erforderlich Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
3. Kommen wir mit der Mängelbeseitigung in Verzug, ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass er die Mängelbeseitigung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Fristsetzung und Ablehnungsandrohung bedürfen der Schriftform. Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn drei von uns vorgenommene Nachbesserungen den Mangel nicht beheben konnten. Zeigt sich innerhalb der Gewährleistungsfrist nach erfolgreicher Nachbesserung ein neuer Mangel, so stehen uns diesbezüglich ebenfalls mindestens drei Nachbesserungsversuche zu.
4. Soweit eine Beseitigung des Mangels durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht möglich ist, besteht das Recht des Kunden zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigung des Wertes oder der Tauglichkeit des Liefergegenstandes nur unerheblich ist.
5. Macht der Kunde Schadenersatzansprüche geltend, so sind diese, außer in den Fällen, dass wir den Mangel durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zu vertreten haben, auf den üblicherweise zu erwartenden Schaden begrenzt.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang.
XII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer XI vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XIII. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Dresden. Wir sind stattdessen auch berechtigt, bei demjenigen Gericht zu klagen, in dessen Bezirk der Kunde seinen Sitz hat. Auf das Vertragsverhältnis ist das geltende deutsche Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts anzuwenden.
XIV. Sonstige Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages lückenhaft oder unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlerhaften Bestimmung ist eine solche Regelung in den Vertrag aufzunehmen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am ehesten entspricht. Soweit der Vertrag im internationalen Geschäftsverkehr übersetzt wird, ist im Streitfall die deutsche Fassung einschließlich der in Deutsch abgefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.
Regulatorische Anforderungen Medizinprodukte
Regulatorisches
Sollte keine Produktregistrierung (international/national) vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sich um die Produktregistrierungen in dem Gebiet zu kümmern, in dem die Produkte installiert werden. VacuTec sollte im Vorfeld involviert werden und eine Kopie der Registrierung erhalten.
Für die Jurisdiktion Europa gilt seit dem 26.05.2021 für Medizinprodukte die MDR 2017/745.
Aufbewahrung, Installation, Wartung und Reparaturen
Die von VacuTec vorgegebenen Lagerungs- und Transportbedingungen sind zu beachten.
Der Kunde führt Installationen und Wartungsarbeiten für die Produkte auf Basis der von VacuTec zur Verfügung gestellter Dokumentation durch. Der Kunde ist verpflichtet, jede Wartungs- und Dienstleistungsmaßnahme zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind für 10 Jahre in den Räumlichkeiten des Dienstleisters aufzubewahren und sollen VacuTec auf Anfrage innerhalb von 24 Stunden zur Verfügung gestellt werden. Zu reparierende Produkte oder Teile sollen bevorzugt über RMA (Return Material Authorization) an VacuTec zurückgesendet werden. Der Kunde stellt über interne Dokumentation eine Rückverfolgung sicher und stellt diese bei Bedarf (z.B. bei Rückrufen oder FSCAs) zur Verfügung.
Beanstandungen, Meldungen, Rückrufe und Rücknahmen
Die Kunden führen ein Register der Rückmeldungen, einschließlich Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und den Status von Rückrufen und Rücknahmen, sie halten VacuTec über diese Überwachungsmaßnahme auf dem Laufenden und stellen ihnen auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung.
Kunden von Medizinprodukten werden VacuTec unverzüglich über alle mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnisse (Definition gem. MDR 2017/745) im Zusammenhang mit einem VacuTec Produkt informieren.